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§ 1
Name, Sitz und Vereinsfarben
1. Der Verein führt den Namen „1. Fußballclub Mitwitz e.V.“ und hat seinen Sitz in Mitwitz. Die Vereinsfarben sind weiß-blau.
§ 2
Zweck
1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung jeglicher sportlicher Tätigkeit, insbesondere des Fußballsports und die Pflege der Kameradschaft und Geselligkeit.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes sind:
a) Durchführung von Sportveranstaltungen, insbesondere von Fußballspielen,
b) Abhalten von Sportfesten,
c) Abhalten von Trainingsabenden
d) Unterhaltung eines Sportplatzes und der dazugehörigen Einrichtungen
e) Abhalten von Veranstaltungen, die der Kameradschaft und Geselligkeit dienen
f) Zugehörigkeit zum Bayerischen Landessportverband e.V. in München.
3. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins werden nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
Personen, die sich im Ehrenamt oder nebenberuflich im Verein im gemeinnützigen Bereich engagieren, können im Rahmen der steuerlich zulässigen Ehrenamtspauschale/Übungsleiterfreibetrag begünstigt werden.
§ 3
Entstehen der Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen werden, wenn sie um die Aufnahme beim Vorstand schriftlich nachsuchen.
2. Über die Aufnahme entscheidet der Vereinsausschuss. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.
3. Einschränkungen aus rassischen, religiösen und politischen Gründen sind nicht statthaft.
§ 4
Ehrenmitgliedschaft
1. Der Verein kann Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernennen, soweit sie sich um den Verein verdient gemacht haben.
2. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie alle anderen.
§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft wird beendet:
a) durch freiwilligen Austritt,
b) durch Tod,
c) durch Ausschluss.
2. Der freiwillige Austritt muss durch schriftliche Erklärung gegen-über dem Vereinsausschuss erfolgen. Das ausscheidende Mitglied bleibt verpflichtet, die Mitgliedsbeiträge bis zum Ende des Jahres zu entrichten.
3. Der Tod bewirkt ein sofortiges Ausscheiden.
4. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen schwer verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Vereinsausschuss ausgeschlossen werden.
Ausschließungsgründe sind insbesondere:
a) Nichtzahlung eines Jahresbeitrages trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung.
b) vorsätzliche Beschädigung von Vereinseigentum.
Vor Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Der Auschlussbeschluss mit den Ausschließungsgründen ist dem betreffenden Mitglied mittels eingeschriebenem Brief zuzustellen. Gegen diesen Beschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an der Mitgliederversammlung zu.
Die Berufung muss binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung des Ausschließungsbeschlusses eingelegt werden.
Die Mitgliederversammlung, die vom Vorstand innerhalb von zwei Monaten einzuberufen ist, entscheidet endgültig.
§ 6
Vereinsbeiträge
1. Zur Bestreitung seiner Aufgaben erhebt der Verein einen Jahresbeitrag, dessen Höhe jeweils durch Beschluss der Jahreshauptversammlung festgesetzt wird.
2. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
§ 7
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) der Vereinsausschuss
c) die Mitgliederversammlung
§ 8
Der Vorstand
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. (stellvertretende) Vorsitzende, wobei jedem von ihnen Einzelvertretungsbefugnis erteilt wird, von der aber der 2. (stellvertretende) Vorsitzende im Innenverhältnis nur Gebrauch machen darf, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.
Zur Aufnahme von Krediten über 10 000.- € zum Ver- und Ankauf sowie zur Belastung von Grundbesitz ist die Genehmigung der Generalversammlung notwendig.
Die Vertretungsmacht wird beschränkt auf solche Geschäfte, die einen Betrag von 3 000.- € nicht übersteigen. Bei Geschäften bis 10 000.- € ist die Zustimmung des Vereinsausschusses notwendig.
§ 9
Vereinsausschuss
1. Dem Vereinsausschuss obliegt die Führung der Geschäfte des Vereins, die Entscheidung über die Aufnahme und den Aus-schluss von Mitgliedern sowie die Ernennung von Ehrenmit-gliedern. Die Jahreshauptversammlung ist durch den Vereinsaus-schuss vorzubereiten. Er bestellt auf Vorschlag der Mannschaften die Spielleiter. Die Bestätigung der Spielleiter erfolgt durch die Mitgliederversammlung.
2. Der Vereinsausschuss besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassier, dem Geschäftsführer, den Spiel-leitern aller Mannschaften wie den Spartenleitern und weiteren 6 Beisitzern.
3. Vorstandschaft und 6 Beisitzer werden von der Mitglieder-versammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand bestellt ist.
4. Bei vorübergehender Verhinderung, Amtsniederlegung oder Tod eines Ausschussmitgliedes wählt der Vereinsausschuss eines seiner Mitglieder zur einstweiligen Geschäftsführung bis zur nächsten Mitgliederversammlung, in der dann eine Ergänzungs-wahl stattfindet.
5. Der Ausschuss fasst seine Beschlüsse in Ausschusssitzungen, die vom Vorstand schriftlich einberufen werden müssen. Die Sitzungen sind grundsätzlich öffentlich, soweit nicht im Einzelfall der Vereinsausschuss die Nichtöffentlichkeit beschließt.
6. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend sind. Er fasst alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Erschienenen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
7. Ausschusssitzungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder ein Drittel der Ausschussmitglieder unter Angabe von Gründen es verlangt. Weiterhin spätestens 14 Tage vor Abhaltung einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung.
§10
Mitgliederversammlung
1. Mitgliederversammlungen können ordentliche und außer-ordentliche sein.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung hat einmal im Jahr zu Beginn des Jahres stattzufinden. Ihr obliegt vor allem:
a) Die Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes, aller Spiel- und Spartenleiter, der Jahresrechnung des Kassiers, wie deren Entlastung.
b) die alle zwei Jahre stattfindende Wahl des Vorstandes, des Kassiers, des Schriftführers, des Geschäftsführers und der weiteren Ausschussmitglieder.
c) die Festsetzung des Jahresbeitrages.
d) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen.
e) die Bestellung des Platz- und Gerätewartes für das jeweilige Jahr.
f) die Bildung von im Vereinszweck liegender weiterer Unterabteilungen.
3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind zu berufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder ein Fünftel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen darauf anträgt oder über die Auflösung des Vereins beschlossen werden soll.
4. Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand durch das gemeindliche Mitteilungsblatt unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von 10 Tagen bekannt zu machen.
5. Soll der Verein aufgelöst werden, so müssen ¾ aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein.
6. Anwesenheitsberechtigt sind ausschließlich Mitglieder. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied nach Vollendung des 18. Lebensjahres.
7. Die Mitgliederversammlungen fassen im Allgemeinen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Zu Satzungsänderungen ist jedoch eine Stimmenmehrheit von 2/3 der stimmberechtigten Erschienenen, zur Auflösung des Vereins eine solche von ¾ der stimmberechtigten Erschienenen erforderlich.
8. Wahlen sind grundsätzlich geheim durchzuführen. Liegt nur ein Wahlvorschlag vor, so kann die Versammlung mit 2/3 Mehrheit beschließen, dass die Wahl durch Akklamation durchgeführt wird.
9. Gewählt werden können auch volljährige Mitglieder, die in der Mitgliederversammlung nicht anwesend sind, jedoch vorher ihr Einverständnis schriftlich der Vorstandschaft mitgeteilt haben. Das schriftlich erteilte Einverständnis beinhaltet gleichzeitig die Annahme der Wahl.
§ 11
Beurkundung der Beschlüsse
1. Die in Ausschusssitzungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen.
2. Die in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind ebenfalls schriftlich niederzulegen und in der darauffolgenden Mitgliederversammlung durch diese zu genehmigen.
§ 12
Auflösung und Anfallberechtigung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit der in § 10 Abs. 7 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Gleiches gilt für einen Zusammenschluss mit einem anderen Verein.
2. Sofern die Mitgliederversammlung nicht besondere Liquidatoren bestellt, werden der 1. und 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Sie haben die laufenden Geschäfte abzuwickeln.
3. Das nach Auflösung oder Abwicklung der laufenden Geschäfte verbleibende Aktivvermögen ist dem Markt Mitwitz unter der Auflage zu überlassen, dass das Vermögen nur für steuer-begünstigte Zwecke verwendet werden darf. Erfolgt innerhalb von 3 Jahren keine Neugründung eines gemeinnützigen Vereins, der dieser Satzung entspricht, so wird dieses Vermögen Eigentum des Marktes Mitwitz, der es nur für die unter §2 Abs. 1 bezeichneten Zwecke verwenden darf.
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